Die Abkürzung NQG steht für Niedersächsisches Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Stärkung oder Entwicklung von für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen zu befördern. Um dieses Ziel zu erreichen, können nach Maßgabe des Gesetzes Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts dem oben genannten Ziel dienen.
Eine Quartiersgemeinschaft im Sinne des NQG ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Personen, insbesondere Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten, Bewohnerinnen und Bewohnern, Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, der dazu dient, gemeinsam und eigenverantwortlich quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen. Die Rechtsform muss so gewählt sein, dass die Rechte und Pflichten einer Quartiersgemeinschaft nach dem Gesetz umgesetzt werden können.
Eine der besonders einfach zu gründenden Rechtsformen ist die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Sobald sich zwei oder mehr Partner zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen, bilden sie automatisch eine GbR. Die GbR ist ideal für jede unkomplizierte Form der Geschäftspartnerschaft (Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften). Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, eine mündliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ist ausreichend. Ein schriftlicher Vertrag ist allerdings empfehlenswert.
Nein. Die Bildung von Quartiersgemeinschaften kann im städtischen und ländlichen Raum erfolgen. Räumlich kann es sich sowohl um einen Bereich der Innenstadt, des Ortszentrums, eines Stadtteilzentrums, eines Wohnquartiers als auch eines Gewerbezentrums handeln.
Es können alle Maßnahmen ausgewählt werden, die die Attraktivität des Quartiers steigern und dessen Funktion stärken und dadurch zugleich mindestens für die überwiegende Mehrheit der in das Quartier einbezogenen Grundstücke einen unmittelbaren Vorteil oder einen Lagevorteil erwarten lassen. Dazu gehören insbesondere:
Die Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Maßnahmen sind möglich.
Die Grenzen ziehen hier die allgemeinen Gesetze, insbesondere das Zivilrecht und das öffentliche Recht. Soll eine Maßnahme in das Eigentumsrecht eines einzelnen Grundeigentümers eingreifen (z.B. Anbringen von Lampen, Graffiti-Entfernung an der Fassade), so muss mit ihm darüber Einigkeit erzielt werden. Vorschriften insbesondere des Bau-, Polizei- und Verkehrsrechts sind ebenfalls zu beachten. Die geplanten Maßnahmen (z.B. das Aufstellen von Straßenmöbeln) sind darüber hinaus mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abzustimmen.
Die Abgabepflicht zur Finanzierung der Maßnahmen trifft die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Quartier gelegenen Grundstücke sowie Erbbauberechtigte. Ob die Abgabe ganz oder teilweise auf Mieterinnen und Mieter weitergereicht werden kann, ist Verhandlungssache und hängt von der Gestaltung des Mietvertrages ab.
Die Gemeinde ist außer in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines von der Zahlungspflicht nicht ausgenommenen Grundstückes nicht verpflichtet, zur Finanzierung der Maßnahmen beizutragen. Die Gemeinde kann selbst bestimmen, ob sie sich im Quartiersverfahren beteiligen will oder nicht.
Die für ein Grundstück zu leistende Abgabe richtet sich nach einem festen Verteilungsmaßstab. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 NQG sind der Wert des Grundstücks, die Grundstücksfläche sowie die Grundstückslänge an der Erschließungsanlage zulässige Verteilungsmaßstäbe. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.
Auf dem Weg zu einer Quartiersgemeinschaft können zahlreiche Planungskosten entstehen und Honorare anfallen, z.B. für Berater, Architekten, Anwälte, Gutachter. Diese Kosten können nachträglich über die Quartiersgemeinschaft refinanziert werden. Die Initiatoren können auch eine freiwillig zu leistende Umlage unter den Grundeigentümer:Innen und Erbbauberechtigten anregen. Die Umlage könnte dann in das Finanzierungskonzept der Quartiersgemeinschaft eingestellt und nach deren Einrichtung zurückerstattet werden. Sollte die Quartiersgemeinschaft allerdings nicht zustande kommen, können die Kosten nicht refinanziert werden. Sie bleiben letztlich das Risiko der Initiatoren oder derjenigen, die sich an der Umlage beteiligen. Mit der Anschubfinanzierung soll dieses Risiko gemindert werden.
Es besteht allerdings kein Anspruch auf Gewährung einer solchen Förderung!