Da die Quartiersgemeinschaften rechtsfähig sind, werden die beschafften Sachen im Allgemeinen in ihrem Eigentum stehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, obliegt daher die Unterhaltung den Quartiersgemeinschaften. Nach Nr. 4 der ANBest-P sind Gegenstände, die im Rahmen der Förderung beschafft wurden, sorgfältig zu behandeln.
Im Rahmen der Förderung nach dem NQG, also bis zur Gründung der Quartiersgemeinschaft, ist mit den Zuwendungen keine Zweckbindungsfrist verbunden.
Die Maßnahmen der Quartiersgemeinschaft sind nicht nach dem NQG förderfähig, sodass hier zunächst ebenfalls keine Zweckbindung besteht. Sollten allerdings Fördermittel wie beispielsweise aus dem Programm Resiliente Innenstädte verwendet werden, können hiermit Zweckbindungen verbunden sein. Zu beachten ist ggf. wie bei Auflösung der Quartiersgemeinschaft mit den Zweckbindungen verfahren wird.