logo quatier niedersachsen
Jetzt Bewerben
skyline weiss doppelt quartier niedersachsenskyline weiss klein

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Auf unserer FAQ Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen rund um das Förderprogramm und das Wettbewerbsverfahren. Sie möchten wissen, wer gefördert werden kann und welche Voraussetzungen sie dafür mitbringen müssen? Sie haben Fragen zur Aufstellung des Finanzierungsplans? Oder es interessiert Sie, wer in der Jury sitzt und damit die Wettbewerbssieger kürt? All das erfahren Sie auf dieser Seite. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die NQG Service-Stelle.

Allgemeine Fragen

Fragen aus Sicht der Quartiersgemeinschaften/der sie begleitenden Büros

Fragen aus Sicht der Kommune/Verwaltung/Rechtsamt

Die Förderung richtet sich an private Initiativen, die eine Quartiersgemeinschaft im Sinne des NQG bilden wollen und eine enge Kooperation mit der Kommune nachweisen können. Kommunen sind nicht antragsberechtigt.
Gefördert werden die Erstellung beispielhafter und motivierender Konzepte sowie Leistungen, die die Gründung einer solchen Quartiersgemeinschaft unterstützen
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Der Fördersatz beträgt maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Förderfähig sind Vorhaben ab einem Betrag in Höhe von 5.000 Euro. Die maximale Höhe der Förderung beträgt 40.000 Euro
Eine Zusammenarbeit mit anderen Projekten ist möglich. Allerdings müssen die Maßnahmen inhaltlich und finanziell klar voneinander abgegrenzt werden.
Die Angabe der Kosten hängt davon ab, ob die antragstellende QG vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Sollte dies nicht der Fall sein, sind die Kosten brutto zu benennen.
Die Unterlagen müssen nicht gleichzeitig eingereicht werden. Sämtliche Unterlagen müssen jedoch bis zum 09.09.2022 vorliegen, der Poststempel ist nicht aureichend.
Eine Kombination ist denkbar, ist jedoch vom Aufbau des Verfügungsfonds abhängig und im Einzelfall zu prüfen.

Zu den Bedingungen einer NQG-Förderung:

Nein. Da die Gründung einer Quartiersgemeinschaft Ziel der Förderung ist, kann diese nicht die Fördermittel abrufen. Neben Vereinen, Genossenschaften und GmbHs können auch Einzelpersonen oder BGB-Gesellschaften die Fördermittel abrufen. Der Fördermittelabruf ist auch für Zusammenschlüsse in Gründung zulässig. Zu beachten ist generell, dass die Fördermittel von der/dem Antragstellenden abgerufen werden müssen. Haben mehrere Personen den Antrag gestellt, muss eine Person mit ihrer Kontoverbindung als Zuwendungsempfänger:in benannt werden.
Grundsätzlich sind die teilnehmenden Quartiersgemeinschaften auch auf Grundlage der geplanten Maßnahmen ausgewählt worden. Eine nachträgliche Änderung der geplanten Maßnahmen würde insofern das Auswahlverfahren konterkarieren. Sofern Umstände, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben, dazu führen, dass Maßnahmen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden können, können im Einzelfall Änderungen der geplanten Maßnahmen mit der NBank vereinbart werden. Die ersetzenden Maßnahmen sollen nach Ziel und Zweck den ursprünglichen Maßnahmen möglichst gleichwertig sein. Die Gründe, die zur Nicht-Durchführung von Maßnahmen führen, sind darzulegen. Auch wenn die Ziele der Quartiersgemeinschaft geändert werden, kann nur die/der Antragstellende die Fördermittel abrufen.
Hier ist zwischen Quartiersgemeinschaft und Quartierssatzung zu unterscheiden. Für die Quartiersgemeinschaft bedarf es keines Antrags, sie kann jederzeit von mitwirkungsbereiten Eigentümer:innen, Geschäftstreibenden, BewohnerInnen etc. gegründet werden. Auch eine Mindestzahl an mitwirkenden Eignetümer:innen ist für die Gründung der Quartiersgemeinschaft nicht erforderlich. Wurden im Förderantrag Mittel für die Gründung einer Quartiersgemeinschaft beantragt und kommt die Quartiersgemeinschaft nicht zustande, sind die bis dahin angefallenen Ausgaben förderfähig. Allerdings sind die Antragstellenden verpflichtet, das Nichtzustandekommen der Quartiersgemeinschaft umgehend der NBank mitzuteilen. Die NBank wird dann für die nicht mehr zum Tragen kommenden Bestandteile des Förderantrags den Förderbescheid widerrufen. Die Quartierssatzung kann nur von der Quartiersgemeinschaft beantragt werden und bedarf der Zustimmung von mindestens 15 % der betroffenen Grundstückseigentümer:innen. Für die Antragstellung muss die Quartiersgemeinschaft eine rechtsfähige Organisationsform besitzen (auch „in Gründung“ ist zulässig). Kommt eine Quartierssatzung nicht zustande, ist ebenfalls die NBank zeitnah zu informieren.
Eine solche Partnerschaft wäre nur eine Quartiersgemeinschaft im Sinne des NQG und damit zuwendungsberechtigt, wenn sie rechtsfähig wäre. Gegebenenfalls sind die Voraussetzungen für eine Quartiersgemeinschaft erfüllt, wenn die GrundstückseigentümerInnen Mitglieder des Stadtmarketingvereins sind.
Grundsätzlich sind verschiedene Organisationsformen denkbar, beispielsweise ein Verein, eine Genossenschaft, aber auch eine GmbH. Auch eine BGB-Gesellschaft ist zulässig. Hinsichtlich der Förderung besteht keine bevorzugte Organisationsform.
Grundsätzlich ist für die Anerkennung als Quartiersgemeinschaft keine Neugründung einer Organisation erforderlich, solange sie in der Lage ist, „eigenverantwortlich quartiersbezogene Aufwertungsmaßnahmen durchzuführen“ (§ 2 Abs. 2 NQG) und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings müssen die geförderten Maßnahmen von einer organisatorisch abgegrenzten Einheit - bspw. einer eigenen Abteilung eines Vereins - durchgeführt werden.

Zur Ausgestaltung einer Quartiersgemeinschaft nach NQG (Fragen unabhängig von der NQG-Förderung):

Ja, dies ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sind die für den "Aufgabenträger"anfallenden Kosten nur dann förderfähig, wenn es sich um eine "gesonderte Organisationseinheit" (vgl. 5.5 der Förderrichtlinie) handelt. Idealerweise sollte Personal neu eingestellt werden, da so die „Zusätzlichkeit“ der Tätigkeiten am einfachsten zweifelsfrei dokumentiert werden kann. Vorhandenes Personal kann für die Aufgabe ebenfalls verwendet werden. Die Beschäftigten können entweder im Rahmen der Personalgestellung oder der Personalkostenabrechnung gefördert werden. Dazu ist es erforderlich, dass sie bei einer eigenständigen Organisationseinheit beschäftigt sind. Personalkosten der Kommunen sind nicht förderfähig.
Nein. In der Quartierssatzung wird das Gebiet abgegrenzt, in dem die Grundstückseigentümer:innen abgabepflichtig sind und so zur Finanzierung der angestrebten Maßnahmen beitragen. Da sich hieraus Verpflichtungen für die EigentümerInnen ergeben und es sich um einen hoheitlichen Akt handelt, kann ausschließlich die Gemeinde die Quartierssatzung erlassen.
Die/der Antragstellende legt u. a. im Antrag die Finanzierung der geplanten Maßnahmen dar. Neben der Abgabe können auch andere Finanzierungsmöglichkeiten wie beispielsweise Zuschüsse, Spenden und Sponsorengelder herangezogen werden. Die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen ist insofern möglich. Die Abgabe soll die Finanzierung der angestrebten Maßnahmen erleichtern, eine gleichmäßige Verteilung der Lasten sicherstellen und „Trittbrettfahrer“ vermeiden.
Die Anforderungen an die Beteiligung vor Ort sind im NQG und der zugehörigen Förderrichtlinie nicht festgelegt, um den Spielraum für die den örtlichen Verhältnissen geeignetste Vorgehensweise einzuräumen. Neben Veranstaltungen im Plenum wird erfahrungsgemäß auch ein großer Teil der Informations- und Überzeugungsarbeit in persönlichen Gesprächen stattfinden. Ob eine einzelne Veranstaltung ausreichend ist, liegt im Ermessen der Akteure vor Ort. Ziel des NQG ist es, durch Gründung einer Quartiersgemeinschaft die Akteure in die Lage zu versetzen, gemeinsam ihr Quartier zu stärken. Wird hierzu nur eine Veranstaltung benötigt, ist der Zweck erfüllt. Weitere Veranstaltungen sollten dann für die konzeptionelle Arbeit genutzt werden.
Bei den Nennungen in § 2 Abs. 1 NQG handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Eine Quartiersgemeinschaft muss nicht alle diese Gruppen umfassen. Da die genannten Gruppen jedoch unterschiedliche Anforderungen an das Quartier haben werden, ist es sehr sinnvoll, je nach Art des Quartiers die wichtigsten Gruppen eng zu beteiligen. Neben einer möglichen Unterstützung der beabsichtigten Maßnahmen wird eine Beteiligung Impulse für zielführende Maßnahmen setzen und die Qualität der geplanten Maßnahmen erhöhen. Ob diese Beteiligung durch eine Vereinsmitgliedschaft oder Veranstaltungen erfolgt, steht im Ermessen der Quartiersgemeinschaft.
Das es sich hier um - teilweise sehr sensible - personenbezogene Daten handelt, sollten die Unterschriften nicht in einer Liste eingeholt werden, sondern auf einzelne Seiten um die Einsichtnahme durch Unbefugte zu vermeiden. Die Unterschriftenliste muss eine eindeutige Identifikation der unterschreibenden Personen zulassen. Neben dem vollen Namen mit Unterschrift bieten sich hier Geburtsdatum, sowie betroffenes Grundstück und bei mehreren Eigentümer:innen der Eigentumsanteil am Grundstück an.
Nein, eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Ja. Es ist den Grundstückseigentümer:innen unbenommen, ihre Meinung jederzeit zu ändern – sowohl für als auch gegen eine Quartiersgemeinschaft.
Die Weitergabe personenbezogener Daten ist in der Tat kritisch zu sehen. Unbedenklich ist es, wenn die Gemeinde erforderliche Schreiben an die Eigentümer:innen weiterleitet. Dies betrifft sowohl die Gründung der Quartiersgemeinschaft als auch die Information, dass beabsichtigt ist, eine Quartierssatzung zu erlassen und hierzu um ihre Zustimmung gebeten wird. Diese Informationen könnten ggf. in einem Schreiben zusammengefasst und mit der Bitte kombiniert werden, Kontakt mit den Verantwortlichen der Quartiersgemeinschaft aufzunehmen um die zukünftige Kommunikation zu vereinfachen. Alternativ könnte die Gemeinde das Einverständnis der Eigentümer:innen erbitten, die Daten weiterzugeben. Das Einverständnis der Eigentümer:innen sollte sie dokumentieren. Um weitestgehend Einfluss über die Ansprache der Eigentümer:innen zu behalten und im Sinne eines konstruktiven Miteinanders mit der Gemeinde (Arbeitsersparnis) sollte die Quartiersgemeinschaft die entsprechenden Schreiben vorbereiten. Der weitere notwendige Kontakt mit den Eigentümer:innen, bspw. für die Abgabenerhebung, hat gemäß NQG durch die Kommune zu erfolgen.
Die genannten Eigentümerkonstellationen und auch Erbbauberechtigte sind wie Einzeleigentümer zu behandeln. Hinsichtlich der Zustimmung im Zusammenhang mit der Quartierssatzung sowie bezüglich der Höhe der Abgabe zählen gemäß § 6 Abs. 2 NQG die Genannten „entsprechend ihrem Miteigentumsanteil“.

Grundsätzliches:

Das NQG enthält keine Vorgaben zu den einzubindenden Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltungen. Aufgrund des unterschiedlichen Verwaltungsaufbaus können hierzu auch keine allgemeingültigen Angaben gemacht werden. Die Zuständigkeit innerhalb der Verwaltung muss die Gemeinde selbst klären. Sie hat die sich aus dem NQG ergebenden Aufgaben zu erfüllen.
Grundsätzlich ist eine Rechtsberatung durch die Gemeinde nicht zulässig. Unter https://www.nbank.de/Service/Rechtliches/#vergaberecht sind Hinweise zum Vergaberecht zu finden. Da die Quartiersgemeinschaft jedoch im öffentlichen Interesse handelt, könnte die Gemeinde im Sinne eines konstruktiven Miteinanders versuchen die Quartiersgemeinschaft hinsichtlich der praktischen Abwicklung von Vergabeverfahren mit ihrer Erfahrung beratend zu unterstützen. Alternativ können sich die Quartiersgemeinschaften an die Vergabekammern wenden.
In Anlehnung an 1. b) ist eine Weitergabe von personen- oder grundstücksbezogenen Daten nicht zulässig. Es ist ratsam, dass die Kommune die EigentümerInnen motiviert, mit der Quartiersgemeinschaft in Kontakt zu treten, sodass die Kommunikation möglichst direkt erfolgt.
Sofern öffentliche Mittel verwendet werden, ist auch zwingend öffentliches Vergaberecht zu beachten (Vgl. auch 3. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Niedersachsen sowie https://www.nbank.de/Service/Rechtliches/#vergaberecht.). Sowohl bei der Förderung nach NQG als auch bei der Abgabe handelt es sich um öffentliche Mittel.
Rechtsgrundlage ist insbesondere das NQG, NKommVG, sowie das Satzungsrecht der Kommune.
Da die Quartiersgemeinschaften rechtsfähig sind, werden die beschafften Sachen im Allgemeinen in ihrem Eigentum stehen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, obliegt daher die Unterhaltung den Quartiersgemeinschaften. Nach Nr. 4 der ANBest-P sind Gegenstände, die im Rahmen der Förderung beschafft wurden, sorgfältig zu behandeln. Im Rahmen der Förderung nach dem NQG, also bis zur Gründung der Quartiersgemeinschaft, ist mit den Zuwendungen keine Zweckbindungsfrist verbunden. Die Maßnahmen der Quartiersgemeinschaft sind nicht nach dem NQG förderfähig, sodass hier zunächst ebenfalls keine Zweckbindung besteht. Sollten allerdings Fördermittel wie beispielsweise aus dem Programm Resiliente Innenstädte verwendet werden, können hiermit Zweckbindungen verbunden sein. Zu beachten ist ggf. wie bei Auflösung der Quartiersgemeinschaft mit den Zweckbindungen verfahren wird.

Rechtssichere Abgrenzung des Quartiers:

Gemäß § 6 Abs. 1 NQG sollen Grundstücke vollständig innerhalb des Quartiers liegen. In begründeten Einzelfällen, die eine unbillige Härte erwarten lassen, kann von dieser Regelung abgewichen werden. Ebenfalls zur Vermeidung einer unangemessen erscheinenden Verteilung der Abgabepflicht können die Verteilungsmaßstäbe gemäß § 9 Abs. 3 NQG kombiniert werden.
Gemäß § 9 Abs. 5 NQG sind für nicht wirtschaftlich nutzbare Grundstücke Ausnahmen von der Abgabenpflicht in der Satzung vorzusehen.
Gemäß § 2 Abs. 3 NQG stellen öffentliche Verkehrs-, Gewässer- und Grünflächen keine Grundstücke im Sinne des NQG dar und können daher auch nicht für die Bemessung der Abgabepflicht herangezogen werden.

NQG-Vokabeln:

Für den Begriff des Quartiers enthält das NQG keine Definition. Aus Ziel und Zweck des NQG ergibt sich, dass ein Quartier hinsichtlich der überwiegenden Nutzung und Funktion oder Bauweise Gemeinsamkeiten aufweist und sich in dieser Hinsicht gegenüber der Umgebung abgrenzen lässt wie dies bspw. auf Innenstädte respektive Stadtteilzentren zutrifft. Die Abgrenzung ist nicht an
Für den Begriff der Maßnahme enthält das NQG keine Definition. Wie aus § 2 Abs. 2 NQG hervorgeht, müssen sich Maßnahmen nicht (baulich-)physisch niederschlagen, sondern können auch in Konzepten oder Veranstaltungen bestehen.
Wie oben geschildert lässt sich ein Quartier nicht abstrakt-generell abgrenzen. Sofern Eigentümer:innen bereit sind, sich zu engagieren und Abgaben zu entrichten, ist im Allgemeinen von ausreichenden Gemeinsamkeiten auszugehen.
stadt+handel weiss

Sie haben Fragen zum NQG?

Gerne helfen Ihnen unsere Ansprechpartner:innen Nina Häder, Ina Würdemann und Stefan Postert weiter.

Weitere Ansprechpartner:innen zur Finanzierung finden Sie hier.
Weitere Ansprechparter:innen:

Industrie- und Handelskammer Niedersachsen (IHKN)
Kathrin Wiellowicz, kathrin.wiellowicz@stade.ihk.de, Tel.: 04141/524-142

NBank
Mandy Schulz, nqi@nbank.de, Tel.: 0511/30031-9409


Die Inhalte der FAQs wurden mit größter Sorgfalt erstellt und entsprechen der Rechtslage und Praxis zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung. Wir halten sie nach bestem Wissen und Gewissen aktuell. Dennoch können wir keine Haftung für Aktualität und Vollständigkeit übernehmen.
skyline blau doppelt quartier niedersachsenSkyline-blau
mw wl rgblogo ihkn aktuellnbank logosvg
© 2023 Unser Quartier Niedersachsen - Alle Rechte vorbehalten.
envelope-ocloseplayinfo-circlebarscaret-downcaret-upquestion-circle-ophone-handsetmenuchevron-down