Grundsätzlich sind die teilnehmenden Quartiersgemeinschaften auch auf Grundlage der geplanten Maßnahmen ausgewählt worden. Eine nachträgliche Änderung der geplanten Maßnahmen würde insofern das Auswahlverfahren konterkarieren. Sofern Umstände, die die Antragstellenden nicht zu vertreten haben, dazu führen, dass Maßnahmen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand umgesetzt werden können, können im Einzelfall Änderungen der geplanten Maßnahmen mit der NBank vereinbart werden. Die ersetzenden Maßnahmen sollen nach Ziel und Zweck den ursprünglichen Maßnahmen möglichst gleichwertig sein. Die Gründe, die zur Nicht-Durchführung von Maßnahmen führen, sind darzulegen.